Schufa Urteil - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.09.2002 - 16 U 92/02 -

Überzieht ein Bankkunde sein Girokonto über den vereinbarten Dispokredit hinaus, ist das für die Bank ein Kündigungsgrund. Außerdem ist es zulässig, dass dieser Sachverhalt zu einem negativem Schufa-Eintrag führen kann. Ein Bankkunde hatte bei seiner Bank sein Girokonto mehrfach über dem Rahmen des Dispokredits überzogen. Er versuchte mehrfach über einen höheren Dispokredit zu verhandelt. Die Bank lehnte das aber ab. Auslöser für die Kündigung des Girokontos waren die Einreichung von 15 Euroschecks, die dazu führten, dass das Konto zum wiederholten Mal weit über den vereinbarten Dispo-Rahmen überzogen wurden. Nach der Kündigung des Kontos meldete die Bank den Sachverhalt an die Schufa. Der Negativeintrag lautete „Scheckkartenmissbrauch durch den rechtmäßigen Kontoinhaber“. Der Bankkunde hatte es schwer, bei einer anderen Bank ein Girokonto zu eröffnen und wehrte sich gegen den Eintrag mit der Begründung, er habe davon berufliche Nachteile. Das Oberlandesgericht Frankfurt sah den Eintrag als rechtmäßig an. Denn der Kunde habe sich bei Vertragsabschluss des Girokontos damit einverstanden erklärt, dass bei Zuwiderhandlungen gegen den Vertrag mit einer Meldung an die Schufa zu rechnen sei. Eine regelmäßige Überziehung des Dispokredits sei ein solcher Sachverhalt. Zudem hatte die Bank die häufigen Kreditüberziehungen bereits mehrfach beanstandet und ein höheres Kreditlimit abgelehnt.

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