Schufa Urteil - LG Berlin, Urteil v. 1.11.2011 – 6 O 479/10

Die Schufa muss Kunden Auskunft darüber erteilen, wie Ihr Scoring-Wert zustande kommt. Das bestätigte im November 2011 auch das Landgericht Berlin. Ein Unternehmer bekam von der Schufa einen Scoring-Wert von Ratingstufe I. Diese wurde an einen Finanzierungsvermittler übermittelt. Die Ratingstufe war zu schlecht, um einen Kredit zu bekommen, den der Unternehmer benötigte. Zudem wunderte sich der Unternehmer, wie er zu diesem schlechten Scoring-Wert kam. Der Scoring-Wert sagte aus, dass die Erfüllungswahrscheinlichkeit des Unternehmers unter 80% lag. Diese Einstufung wich stark von anderen Bonitätseinstufungen des Unternehmers ab. In diesem Fall war die negative Schufa-Bewertung für den Unternehmer schädlich. Er zog vor Gericht. Die Schufa sollte offenlegen, wie dieser schlechte Wert zustande kommt. Denn es war zu dieser Zeit kein negativer Eintrag in den Daten des Unternehmers vorhanden. Die Schufa sollte angeben, welche Daten zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Unternehmers und der Vergleichsgruppe genutzt wurden. Die Schufa sollte genaue Angaben zur Vergleichsgruppe des Unternehmers machen. Auch sollte die Schufa Auskunft darüber erteilen, welche persönliche Daten zur Bewertung der Bonität des Unternehmers genutzt wurden. Für die Praxis ist dieses Urteil sehr wichtig, da es vor Jahren noch kaum eine Chance für Privatpersonen oder auch juristische Personen gab, Ihren Scoring-Wert nachvollziehen zu können. Das Urteil bringt etwas Transparenz in das Bewertungsverfahren der Schufa.

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